E-Books sind keine Bücher, sondern Dienstleistungen. Mit dieser Ansicht begründete der Europäische Gerichtshof diese Woche sein Urteil, wonach ein verringerter Mehrwertsteuersatz für E-Books unzulässig sei.
Geklagt hatte die EU-Kommission gegen die Mitgliedsländer Frankreich und Luxemburg, die E-Books bisher nur mit 5,5 % (Frankreich) bzw. 3 % (Luxemburg) besteuert hatten.
Viele EU-Staaten haben einen ermässigten Mehrwertsteuersatz für Kulturgüter festgelegt. Diese Regelung basiert auf einer Mehrwertsteuer-Direktive der EU, die seit 2009 in abgeänderter Form den reduzierten Steuersatz für alle Bücher unabhängig vom physischen Träger erlaubt.
Und genau da hatten Frankreich und Luxemburg die Rechnung ohne den Einfallsreichtum der EU-Richter gemacht. Denn der Haken beim E-Book ist laut Urteilsbegründung der, dass ein technisches Gerät zum Lesen benötigt wird. Dieser Apparat werde aber nicht mit dem Buch mitgeliefert. Deshalb könne man diese Regel nicht für E-Books anwenden.
Geklagt hatte die EU-Kommission gegen die Mitgliedsländer Frankreich und Luxemburg, die E-Books bisher nur mit 5,5 % (Frankreich) bzw. 3 % (Luxemburg) besteuert hatten.
Viele EU-Staaten haben einen ermässigten Mehrwertsteuersatz für Kulturgüter festgelegt. Diese Regelung basiert auf einer Mehrwertsteuer-Direktive der EU, die seit 2009 in abgeänderter Form den reduzierten Steuersatz für alle Bücher unabhängig vom physischen Träger erlaubt.
Und genau da hatten Frankreich und Luxemburg die Rechnung ohne den Einfallsreichtum der EU-Richter gemacht. Denn der Haken beim E-Book ist laut Urteilsbegründung der, dass ein technisches Gerät zum Lesen benötigt wird. Dieser Apparat werde aber nicht mit dem Buch mitgeliefert. Deshalb könne man diese Regel nicht für E-Books anwenden.